Feuerwehr, Wesselburen
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Gebührensatzung
Gebührensatzung der FF Wesselburen-Stadt
§ 1 - Gegenstand der Benutzungsgebühr
§ 2 - Gebührenschuldner
§ 3 - Gebührenmaßstab
§ 4 - Kosten, Auslagen
§ 5 - Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit der Gebühr§ 6 - Gebührenfreiheit
§ 7 - Gebührenermäßigung
§ 8 - Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 9 - Gebührentarif
§ 10 - Inkrafttreten
§ 1 Gegenstand der Benutzungsgebühr
Für Einsätze und andere Leistungen der öffentlichen Einrichtung „Freiwillige Feuerwehr Wesselburen-Stadt" erhebt die Stadt Benutzungsgebühren zur Deckung der durch die Inanspruchnahme entstehenden Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung. Hilfsleistungen anderer Feuerwehren gelten als Einsätze der „Freiwilligen Feuerwehr Wesselburen-Stadt".
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind
1. der Auftraggeber,
2. im Falle des § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Brandschutzgesetzes, wer eine Gefahr oder einen Schaden vorsätzlich verursacht hat,
3. im Falle des § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Brandschutzgesetzes, wer die Feuerwehr vorsätzlich grundlos alarmiert hat,
4. im Falle des § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Brandschutzgesetzes der Betreiber der Brandmeldeanlage, die einen Fehlalarm ausgelöst hat,
5. im Falle des § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 des Brandschutzgesetzes derjenige, der bei einer bestehenden Gefährdungshaftpflicht ersatzpflichtig ist, 6. im Falle des § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 des Brandschutzgesetzes der Halter des
Kraft-, Luft-, Schienen- oder Wasserfahrzeuges, welches durch seinen Betrieb eine gegenwärtige Gefahr hat entstehen lassen,
7. im Falle des § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 des Brandschutzgesetzes der Betriebsinhaber, bei dessen Gewerbe- oder Industriebetrieb Sonderlöschmittel eingesetzt wurden,
8. derjenige, der sonst den Einsatz zu vertreten hat.
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Gebührenmaßstab
Die Benutzungsgebühr bemisst sich nach
1. der Zahl der eingesetzten Feuerwehrangehörigen,
2. der Zahl und der Art der eingesetzten oder bereit gestellten Feuerwehrausrüstung und
3. der Dauer des Einsatzes bzw. der Überlassung von Geräten.
Dauer des Einsatzes bzw. Überlassung ist die Zeit der Abwesenheit vom Feuerwehrgerätehaus.
§ 4 Kosten, Auslagen
Neben der Benutzungsgebühr sind für
1. bei Einsatz oder Überlassung verwendeter Betriebs- und Verbrauchsmittel (z. B. Löschmittel, Atemluft, Gase, Filter, Ölbindemittel, Fluchthauben, Ölschlegel) – nicht jedoch Kraftstoffe – die Kosten der Ersatzbeschaffung,
2. bei Überlassung beschädigte, zerstörte oder abhanden gekommene Feuerwehrausrüstung die Kosten der Reparatur oder Ersatzbeschaffung
zu erstatten (öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch). Im Zusammenhang mit der Reparatur oder Ersatzbeschaffung entstehende Auslagen entsprechend § 5 Abs. 5 KAG sind daneben zu erstatten.
Die §§ 2, 5 Abs. 2 und 6 gelten entsprechend.
§ 5 Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit der Gebühr
Die Benutzungsgebühr entsteht mit dem Beginn des Einsatzes bzw. der Überlassung, regelmäßig mit dem Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus.
Die Benutzungsgebühr wird durch Gebührenbescheid erhoben und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 6 Gebührenfreiheit
Der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr ist für die Geschädigten unentgeltlich bei
1 Bränden,
2 der Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen,
3 der Hilfeleistung bei Not- und Unglücksfällen, die durch Naturereignisse verursacht werden,
4 zur Bergung von Tieren aus Notlagen.
Dies gilt nicht für Einsätze zu Zwecken nach Satz 1 im Falle
1. vorsätzlicher Verursachung von Gefahr oder Schaden,
2. vorsätzlicher grundloser Alarmierung der Feuerwehr,
3. eines Fehlalarms einer Brandmeldeanlage und
4. einer bestehenden Gefährdungshaftpflicht.
Von der Erhebung von Gebühren und Entgelten oder vom Kostenersatz kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit die Erhebung von Gebühren und Entgelten oder der Kostenersatz nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder der Verzicht auf Grund öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.
§ 7 Gebührenermäßigung
Die Benutzungsgebührensätze gem. § 9 ermäßigen sich bei Einsatz bzw. Überlassung für die Dauer von mehr als 3 Stunden
für die 3. bis einschließlich 6. Stunde um 10 v. H.
für die 7. bis einschließlich 12. Stunde um 20 v. H.
für die 13. bis einschließlich 24. Stunde um 30 v. H. und
für jede weitere Stunde um 40 v. H.
Diese Ermäßigung nach Satz 1 gilt nicht für Benutzungsgebühren gem. § 9 Nr. 1 (Feuerwehrpersonal).
Für Feuerwehrausrüstung, die in besonderen Fällen (z. B. auf Grund behördlicher Auflagen) bereitgestellt, aber nicht benutzt wird, ermäßigt sich die Benutzungsgebühr auf das 0,4-fache.
Je nach Art des Einsatzes bzw. der Überlassung kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister in besonderen Fällen Pauschalgebühren vereinbaren; deren Höhe darf jedoch nicht in erheblichem Umfang von der tariflichen Benutzungsgebühr abweichen.
§ 8 Verarbeitung personenbezogener Daten
Zur Durchführung dieser Satzung, insbesondere zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühr im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung von Daten gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 1 des Landesdatenschutzgesetzes vom 9. Februar 2000 (GVOBl. S. 169) aus Datenbeständen zulässig, die der Antragsteller der Stadt mitteilt sowie die der Stadt aus den Grundsteuerakten bekannt geworden sind, ferner aus Meldedateien, gewerberechtlichen Anmeldungen und aus Bauakten. Soweit im Einzelfall erforderlich, dürfen auch weitere bei Polizei, Verkehrsbehörden, Sonderordnungsbehörden und Straßenbaulastträgern vorhandene personenbezogene Daten und Daten über Kraftfahrzeuge erhoben werden.
Die nach Abs. 1 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen für Zwecke der Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung gespeichert und weiterverarbeitet werden.
§ 9 Gebührentarif
Die Benutzungsgebühr beträgt je angefangene Stunde für
1. Feuerwehrpersonal
soweit es ohne Fahrzeug oder zusätzlich zum Fahrzeugführer eingesetzt wird
1.1 Feuerwehrangehöriger als Sicherheitswache 10,00 EUR
1.2 Feuerwehrangehöriger bei anderen Einsätzen 15,00 EUR
1.3 Jugendfeuerwehrangehörige 7,50 EUR
2. Fahrzeuge
einschl. Kraftstoffverbrauch, Normalausstattung und Fahrzeugführer (Anhänger ohne Fahrzeugführer)
2.1 Feuerwehrfahrzeuge bis 7,5 t 80,00 EUR
2.2 Feuerwehrfahrzeuge über 7,5 7 140,00 EUR
2.3 sonstige Einsatzfahrzeuge (Pkw) 35,00 EUR
2.4 Anhängeleiter 20,00 EUR
2.5 Schlauchwagen 50,00 EUR
2.6 sonstige kleine Anhänger 5,00 EUR
3. Sonstiges Gerät
soweit nicht als Fahrzeugausstattung eingesetzt einschl. Kraftstoffverbrauch, ohne Bedienungspersonal und andere Betriebs- und Verbrauchsstoffe (§ 4 Abs. 1)
3.1 Tragkraftspritze 20,00 EUR
3.2 Elektro-Allzweckpumpen 5,00 EUR
3.3 Stromerzeuger 20,00 EUR
3.4 Kettensäge 8,00 EUR
3.5 Rauchabzug und Belüftungsgerät 6,00 EUR
3.6 Schneidegerät/Spreitzer (Rettungsschere) mit Stromerzeuger 25,00 EUR
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.